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   VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89   

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VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 (https://dejure.org/1991,2245)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.01.1991 - A 12 S 635/89 (https://dejure.org/1991,2245)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Januar 1991 - A 12 S 635/89 (https://dejure.org/1991,2245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht für türkische Jeziden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 307 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58, 66).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 66).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise hätte entziehen können (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, a.a.O., S. 69).

    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses sind nicht automatisch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., S. 144 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ff.).

    Deshalb können auch die Religionsfreiheit beschränkende Maßnahmen privater Arbeitgeber, die sich für den Betroffenen als Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt auswirken oder ihn gar von diesem ausschließen, sofern der Staat sich nicht konkret belegbar -- beispielsweise durch Fälle tatsächlich gewährten Schutzes -- schutzwillig zeigt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989 a.a.O, S. 67) asylrechtlich erheblich sein.

    Wenn die Jeziden, durch die Geschichte ihrer Verfolgung (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ff.) bedingt, bereits selbst versuchen, ihre Religion geheimzuhalten, so rechtfertigt dies nicht den Schluß, daß ihnen auch die Preisgabe für sie tragender und unverzichtbarer Glaubensinhalte zumutbar wäre.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169).

    Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 357), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.).

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

    Vielmehr wird die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen deshalb begründet, weil er jedenfalls in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden im Süd-Osten der Türkei Straftaten, die Muslime gegenüber Jeziden verüben, allenfalls in Einzelfällen verfolgt, weil aber im übrigen "häufig eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen, festgestellt" werden kann (so Auswärtiges Amt u.a. in der Auskunft vom 28.10.1988), oder weil "seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden" (so Wießner, Anhörung am 11.10.1988, S. 10), der türkische Staat also Verfolgungsmaßnahmen Dritter zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; BVerwG, Urteile vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 341, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58, 66).

    Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 158).

    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, a.a.O., S. 169).

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 160).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung -- Flucht -- Asyl (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 (60).

    Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sogenannte Nachfluchttatbestände, vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 ff.).

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 26.11.1986 (a.a.O., S. 64 ff.) beachtlich sind, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5.3.1990, InfAuslR 1990, S. 165, 166) droht.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Voraussetzung wäre vielmehr weiter, daß mit derartigen Übergriffen der Staat selbst eigene Ziele verfolgt und er diese -- offen oder verdeckt -- von seinen Organen oder durch eigens von ihm hierzu berufenen oder autorisierten Kräften durchzusetzen versucht und dies auch die erforderliche Verfolgungsdichte zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, BVerwGE 85, 139, 143).

    Von einer solchen kann, auch wenn sie regional begrenzt sein sollte, nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur gesprochen werden, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen äußert, weil erst bei einer solchen Verfolgungsdichte die Erstreckung des Vorverfolgtenstatus auf grundsätzlich alle Gruppenmitglieder unabhängig von dem Nachweis bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung in eigener Person gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses sind nicht automatisch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., S. 144 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ff.).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAuslR 1989, 163).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

    Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat -- anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 -- A 12 s 434/86 --; BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.) -- auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politischen Verfolgungsmaßnahmen Dritter gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, BVerwGE 74, 160, 163 unter Hinweis auf BVerwGE 67, 320, und Urteil vom 6.3.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Das bedeutet, daß der türkische Staat für das Tun der Muslime wie für eigenes Handeln verantwortlich ist, weil er deren Verfolgungsmaßnahmen gegen die Jeziden zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 314, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317 f.).

    Vielmehr wird die Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen deshalb begründet, weil er jedenfalls in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden im Süd-Osten der Türkei Straftaten, die Muslime gegenüber Jeziden verüben, allenfalls in Einzelfällen verfolgt, weil aber im übrigen "häufig eine gewisse bürokratische Nachlässigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Übergriffen auf Jeziden stehen, festgestellt" werden kann (so Auswärtiges Amt u.a. in der Auskunft vom 28.10.1988), oder weil "seitens des türkischen Staates eine stillschweigende Duldung vorliegt, um eine ungeliebte Minderheit loszuwerden" (so Wießner, Anhörung am 11.10.1988, S. 10), der türkische Staat also Verfolgungsmaßnahmen Dritter zumindest tatenlos hinnimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; BVerwG, Urteile vom 24.7.1990, InfAuslR 1990, 341, und vom 2.8.1983, BVerwGE 67, 317).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Es mag zutreffen, daß "echte" Entführungen (die "einverständlichen" fallen schon aus dem Tatbestand eines Übergriffs heraus) häufig wirtschaftlich und/oder sexuell motiviert sind (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 7.12.1988 -- OVG 2 BA 30 und 31/86 --; Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 8); festzustellen ist jedoch auch, daß die Annahme besonderer sexueller Attraktivität von Jezidinnen auf vermutete orgiastische Ausschweifungen der Jeziden bei der Kultausübung zurückgeht (vgl. Wießner, Anhörung vom 11.10.1988, S. 8; Müller, a.a.O., S. 249 ff.) und daß die wirtschaftlichen Überlegungen untrennbar damit zusammenhängen, daß die Jeziden als schwächstes Glied der sozialen Kette (Sternberg-Spohr, a.a.O., S. 66), das sie aus religiösen Gründen sind, sich am wenigsten wehren können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.3.1990 -- 9 C 15.89 --, zu syrisch-orthodoxen Christen, wo die politische Gerichtetheit von Entführungen ebenfalls bejaht, allerdings deren Zurechenbarkeit als mittelbare Verfolgung verneint wird).

    Ihre spezifische Glaubenssituation unterscheidet die Jeziden insofern deutlich von Christen, deren Pflichtteilnahme am Religionsunterricht politische Verfolgung nicht begründet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.05.1987 -- Buchholz 401.25 § 1 AsylVfG Nr. 67 und Urteil vom 6.3.1990 -- 9 C 15.89 --; Urteil des Senats vom 27.04.1989 -- A 12 S 455/88 --).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89
    Die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen durch Muslime, die sich nach den vorstehenden Feststellungen in der Person der Kläger nicht nur konkret verwirklicht hatten, sondern bei Verlassen des Heimatortes auch noch unmittelbar drohten, knüpften nach Überzeugung des Senats -- jedenfalls auch -- an die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Jeziden an, sie hatten dieses Element "im Blick" (vgl. zu dieser Anforderung: BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, BVerfGE 81, 142 ff.).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89

    Überschreitung des den Verwaltungsgerichten bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 2

  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 46.89

    Übergriffe privater Dritter - Hinnahme des Staates von Übergriffen

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 14.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88
  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 1863/89

    Unzureichende Prüfung der Gebietsgewalt eines in einen Bürgerkrieg verwickelten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 13 A 202/87
  • OVG Saarland, 12.11.1986 - 3 R 228/82
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1981 - A 12 S 166/80

    Ausländer; Asyl; Türke; keine politische Verfolgung von Jesiden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1989 - 18 A 10294/87
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88

    Ehrenamtlicher Richter - Wahl - Asylverfahren - Zweitbescheid - Folgeantrag

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90

    Asylanerkennung von Yeziden aus Ostanatolien

  • VGH Hessen, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88

    Asylrecht: Situation der Jeziden in der Türkei; Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein- Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 - OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).

    Vielmehr sind es gerade die konkreten Unterrichtsinhalte, die den Eingriff in das asylrechtlich geschützte Rechtsgut der religiösen Betätigung ausmachen (ebenso OVG Bremen, 07.12.1988 - 2 BA 30/86 u.a. - VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3165/88

    Asylbegehren einer türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit -

    Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 15 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 --; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 --, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 -- A 12 S 635/89 --; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 --).

    Da für jezidische Kinder -- anders als für Christen und Juden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu V. 5.; V. 10., S. 23) - Befreiungen staatlicherseits nicht vorgesehen sind, ist zur Überzeugung des Senats auch eine spezifische Zielrichtung gegen die übrigen nichtislamischen Kinder erkennbar, wobei der erfolgende Eingriff sich nicht als bloße Nebenfolge des Religionsunterrichts darstellt; vielmehr sind es gerade die konkreten Unterrichtsinhalte, die den Eingriff in das asylrechtlich geschützte Rechtsgut der religiösen Betätigung ausmachen (ebenso OVG Bremen, 07.12.1988 - 2 BA 30/86 u. a. --; VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2964/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer

    Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 20 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAus1R 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehen den Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - ; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).

    Da für jezidische Kinder - anders als für Christen und Juden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu IX. 5.; IX. 10., S. 23) - Befreiungen staatlicherseits nicht vorgesehen sind, ist zur Überzeugung des Senats auch eine spezifische Zielrichtung gegen die übrigen nichtislamischen Kinder erkennbar, wobei der erfolgende Eingriff sich nicht als bloße Nebenfolge des Religionsunterrichts darstellt; vielmehr sind es gerade die konkreten Unterrichtsinhalte, die den Eingriff in das asylrechtlich geschützte Rechtsgut der religiösen Betätigung ausmachen (ebenso OVG Bremen, 07.12.1988 - 2 BA 30/86 u. a. - VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1992 - A 12 S 1478/90

    Zur Situation der Jeziden in der Türkei - keine unmittelbare oder mittelbare

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 10.1.1991 - A 12 S 635/89 - Urteil vom 23.4.1992 - A 12 S 762/90 -), läßt sich eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung der Jeziden in der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht allein damit begründen, daß sie nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln auch seitens staatlicher Sachwalter Übergriffen vielfältiger Art ausgesetzt sind.

    Angesichts des Umstands, daß sich eine nennenswerte Zahl dauerhaft in Istanbul lebender Jeziden nicht (verläßlich) ermitteln läßt (vgl. einerseits Wießner, Stellungnahme vom 14.6.1989, S. 8; andererseits Telegramm der Deutschen Botschaft vom 13.6.1989 und Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 23.8.1989 und 20.3.1990; hierzu Urteile des Senats vom 10.1.1991 - A 12 S 635/89 -, S. 46 ff. und vom 23.4.1992 - A 12 S 762/90 -, S. 46 ff.), werden sich Feststellungen über Massenausschreitungen gegenüber Jeziden in Istanbul ohnehin nicht treffen lassen.

    Allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden haben die Kläger aus den schon dargelegten Gründen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Türkei - und damit auch in Istanbul - keine politische Verfolgung zu befürchten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteile vom 10.1.1991 - A 12 S 635/89 - und vom 23.4.1992 - A 12 S 762/90 -).

    Zwar würde die Verpflichtung, die 112. Koransure zu beten, nach Auffassung des Senats das religiöse Existenzminimum eines dem unterworfenen Jezidenkindes verletzen, weil es damit Melek Taus verleugnen müßte (vgl. Urteile des Senats vom 2.8.1990 - A 12 S 1080/88 - und vom 10.1.1991 - A 12 S 635/89 -).

  • VGH Hessen, 20.07.1992 - 12 UE 338/92

    Gruppenverfolgung von Jeziden bei Rückkehr in die Türkei, keine inländische

    Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. unter I.) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - u. 02.12.1991 - 12 UE 3485/88 -, InfAuslR 1992, 179; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -, 10.07.1991 - 18 A 10323/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -).

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 -, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 18 a A 10323/89 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - und OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 13 A 10236/87 - sowie neuerdings 13.11.1991 - 18 a A 10259/85 -).

  • VGH Hessen, 18.05.1992 - 12 UE 3905/88

    Bejahung der Voraussetzungen des Familienasyls nach AsylVfG § 7a Abs 3 -

    Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -, 10.07.1991 - 18 A 10323/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (9.; 10., S. 21; 11.; 24.; 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 18 a A 10323/89 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2038/88

    Asylverpflichtungsklage eines türkischen Staatsangehörigen jezidischer

    Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 13 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 --; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 --, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 -- A 12 S 635/89 --; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2625/90

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

    Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 14 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 -18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990, A 12 S 200/90, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3139/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

    Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 9 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten -- insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) -- ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).

  • VGH Hessen, 02.12.1991 - 12 UE 3485/88

    Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl

    Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 9 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Nordrhein- Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 - OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -).

    In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt.

    Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 - a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3141/88

    Erfolglose Asylverpflichtungsklage eines türkischen Ehepaares kurdischer

  • OVG Saarland, 16.11.1992 - 3 R 536/88
  • VG Freiburg, 18.03.2008 - A 4 K 61/07

    Türkei, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Jesiden,

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